Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. März 2016 beschlossen
und am 19.8.2016 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 1

Name und Sitz; Geschäftsjahr

Name

(1) Der Verein führt den Namen „Harmonika-Orchester Endersbach e.V.” und ist unter
Nr. 260308 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Er wurde am
14. Juni 1934 gegründet.  

Sitz

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 71384 Weinstadt- Endersbach.  

Geschäftsjahr

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

(1) Der Verein hat den Zweck, die Akkordeonmusik, zu pflegen, zu fördern und zu verbreiten, die Jugend an die Akkordeonmusik heranzuführen und auszubilden und unter den Mitgliedern geselligen Umgang und Kameradschaft zu pflegen. (2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:

  • regelmäßige Orchesterproben
  • Unterricht im Akkordeonspiel und verwandten Tasteninstrumenten
  • musikalische Frühförderung von Kindern im Kleinkind- und Vorschulalter
  • Veranstaltung von Konzerten
  • Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen
  • Teilnahme an musikalischen Wettbewerben auf allen Ebenen
  • Veranstaltung von Unterhaltungsabenden, Ausflügen und Feiern

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Deutschen Harmonika-Verband (DHV) und erkennt dessen Satzung an.

§ 2a

Ehrenamtspauschale/Aufwandsentschädigung

(1) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung (Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG) nach folgenden Kriterien gezahlt wird:

  1. Der Vorstand kann ferner bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass weitere Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  2. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, ehrenamtlich oder/und hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung zur Unterstützung der Vorstandsarbeit anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis obliegt einem Vorstandsmitglied gemäß Geschäftsverteilungsplan.

(2) Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören auch Fahrtkosten, Reisekosten, Porto-, Telefon-, Kopier- und Dokumentenkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  2. Weitere Einzelheiten, sofern erforderlich, regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden kann.

(3) Das nähere kann durch eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, geregelt werden.

§ 3

Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. (2) Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern
  • jugendlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder

(3) Aktive Mitglieder sind alle am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres volljährigen Mitglieder, die selbst musizieren oder in Vorstand oder Ausschuss tätig sind.  

Jugendliche Mitglieder

(4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres noch nicht volljährig sind.  

Fördernde Mitglieder

(5) Fördernde Mitglieder sind volljährige Mitglieder, die den Vereinszweck hauptsächlich finanziell und durch ihre Mithilfe bei Veranstaltungen unterstützen.  

Ehrenmitglieder

(6) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderem Maß um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden durch Ausschussbeschluss ernannt. (7) Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder; sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Beginn

(1) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Bei Ablehnung ist der Verein gegenüber dem Antragsteller nicht verpflichtet, die Gründe zu nennen.  

Ende

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod
  • Austritt
  • Streichung von der Mitgliederliste
  • Ausschluss
  • Vereinsauflösung

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. (5) Die Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder eines Anteils am Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.  

Austritt

(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; er wird mit Zugang der Erklärung wirksam.  

Streichung

(7) Bezahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht, so kann es durch Ausschussbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden. (8) Die Streichung darf frühestens 1 Monat nach der zweiten Mahnung, in der auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen ist, beschlossen werden. Sie ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.  

Ausschluss

(9) Der Ausschluss erfolgt

  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Vereinsinteressen
  • wegen unehrenhaften oder grob unkameradschaftlichen Verhaltens
  • aus sonstigen schwerwiegenden Gründen

(10) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Ausschuss. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern (Frist mindestens 2 Wochen). (11) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt,

  • das Akkordeonspiel zu erlernen und weitere Unterrichtsangebote wahrzunehmen
  • an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  • Anträge zu stellen

(2) Alle Mitglieder über 16 Jahren haben das aktive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Dieses ist persönlich auszuüben. (3) Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren können an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen. (4) Erziehungsberechtigte von jugendlichen Mitgliedern können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.  

Pflichten

(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
  • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
  • die Satzung anzuerkennen
  • die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen
  • den Jahresbeitrag rechtzeitig zu bezahlen

(7) Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung; er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. (8) Der Beitrag ist auch dann für das gesamte Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, von der Mitgliederliste gestrichen oder ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.

§ 6

Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Ausschuss
  • die Mitgliederversammlung

Gemeinsame Bestimmungen

(2) Alle Organe fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden daher nicht berücksichtigt. (3) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst mit Ausnahme der Fälle, für die die Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (4) Es wird im allgemeinen durch Handzeichen abgestimmt und gewählt. Es muss jedoch schriftlich abgestimmt oder gewählt werden, wenn ein Mitglied dies wünscht. (5) Mitglieder von Organen dürfen bei Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbar Vor- oder Nachteile bringen können. (6) Der Sitzungsleiter und der Protokollführer werden vom Vorstand festgelegt. (7) Alle Beschlüsse der Organe werden protokolliert. Protokolle sollen jeweils vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben sein.

§ 7

Der Vorstand

Wahl

(1) Der Vorstand – § 26 BGB – besteht aus mindestens 2, höchstens 4 volljährigen Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. (2) Die Mitgliederversammlung bestimmt selbst, ob sie jedes Vorstandsmitglied einzeln oder alle Vorstandsmitglieder gemeinsam wählen möchte. (3) Solange die Höchstzahl der Vorstandsmitglieder nicht erreicht ist, können bei jeder Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder hinzugewählt werden.  

Amtszeit

(4) Die Amtszeit beträgt für jedes Vorstandsmitglied 2 Jahre, beginnend mit dem Tag seiner Wahl. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung aber auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.  

Vertretung

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied einzeln vertreten. (6) Für Ausgaben über 1500 € und für Verträge benötigt der Vorstand die Zustimmung des Ausschusses, für Ausgaben über 5000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung.  

Aufgaben

(7) Der Vorstand hat die Aufgabe,

  • den Verein zu leiten
  • die Geschäfte zu führen
  • das Vereinsvermögen zu verwalten und die Bücher zu führen
  • die Versammlungen der Vereinsorgane vorzubereiten, einzuberufen und die Tagesordnungen aufzustellen
  • die Beschlüsse der Vereinsorgane auszuführen
  • den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr aufzustellen
  • den Jahresbericht zu erstellen und bei der Mitgliederversammlung zu berichten

(8) Die Aufgabenteilung regeln die Vorstandsmitglieder selbst in einer Geschäftsordnung.  

Beschlussfassung

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die jedes Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder telefonisch einberufen kann. Dabei ist eine Frist von 3 Tagen einzuhalten und die Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. (10) In dringenden Fällen ist auch schriftliche, mündliche oder telefonische Beschlussfassung möglich. Hierbei ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 8

Der Ausschuss

Zusammensetzung und Wahl

(1) Dem Ausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und höchstens 10 Beisitzer an; diese werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. (2) Die Beisitzer sollen Mitglieder über 16 Jahren sein, jedoch sind auch volljährige Nichtmitglieder wählbar, sofern sie Ehepartner, Eltern oder Geschwister von Mitgliedern sind und weniger als die Hälfte der Beisitzer ausmachen. (3) Weitere Ausschussmitglieder sind die Ehrenvorsitzenden und der Dirigent des 1. Orchesters (nur beratend). (4) Für die Wahl, die Einberufung und die Beschlussfassung gelten § 7 Absätze 2, 3, 9 und 10 entsprechend.  

Aufgaben

(5) Der Ausschuss ist dafür zuständig,

  • den Vorstand bei der Geschäftsführung zu unterstützen
  • Vereinsveranstaltungen zu planen und durchzuführen
  • Ausgaben über 1500 € und Verträge zu genehmigen
  • Vereinsordnungen zu erlassen
  • über Aufnahmeanträge zu entscheiden
  • Ehrenmitglieder zu ernennen
  • über Streichungen und Vereinsausschlüsse zu entscheiden
  • weitere ihm vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben zu erfüllen

§ 9

Die Mitgliederversammlung

Einberufung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen; sie soll in den ersten 3 Monaten des Jahres stattfinden. (2) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 2/3 der Ausschussmitglieder oder 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. (3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Weinstadt einzuladen.  

Anträge

(4) Weitere Themen müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. (5) Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Dringlichkeitsanträge zur Satzungsänderung sind ausgeschlossen.  

Beschlussfähigkeit

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  

Aufgaben

(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und des Prüfberichts der Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Wahl und Abberufung des Vorstands und der Beisitzer
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Genehmigung von Ausgaben über 5000 €
  • die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrags
  • die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den Ausschluss
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

§ 10

Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für 2 Jahre. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder Ausschuss angehören. (2) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. (3) Nach Ende jeden Geschäftsjahres müssen sie prüfen; über das Ergebnis haben sie bei der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11

Satzungsänderung

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 geändert werden; dies gilt auch für die Änderung des Vereinszwecks. (2) Die zu ändernden Paragraphen sind bei der Einladung hierzu in der Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 12

Vereinsordnungen

(1) Zur weiteren Regelung des internen Vereinslebens können vom Ausschuss Vereinsordnungen mit Ausnahme der Geschäftsordnung des Vorstands erlassen werden.

§ 13

Datenschutzbestimmungen

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben; beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. (2) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, übermittlung) und Nutzung personenbezogener Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang dieser Satzung zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf oder überlassung an Vereinsfremde ist nicht statthaft. (3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung oder Löschung seiner Daten.

§ 14

Die Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Deutscher Harmonika-Verband e.V., Rudolf Maschke Platz 6, D-78647 Trossingen zu 50 % und an die Stadt Weinstadt zu 50 % zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat. (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit oder die Gemeinnützigkeit verliert.

§ 15

Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. März 2016 angenommen. (2) Jedes Mitglied verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen. (3) Diese Satzung löst die Satzung vom 28. März 2001 ab. (4) Die Änderung (Neufassung) wurde am 19.08.2016 vom Amtsgericht Stuttgart in das Vereinsregister, VR 260308 eingetragen.     Gez. Jörg Grundner (Vorstand)   Gez. Ulrike Lenz (Vorstand)   Gez. Martin Schnaithmann (Vorstand)